Aktuelle Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse
Die Preisbremse kommt. Für Strom und Gas. Für Sie alle.
Am 15.12.2022 hat der Bundestag im parlamentarischen Endspurt die Gesetze zur Einführung einer Gas- und Wärmepreisbremse sowie einer Strompreisbremse verabschiedet. Der Bundesrat hat die Gesetze in seiner Sitzung ebenfalls gebilligt.
Diese beiden Hilfspakete werden die Belastungen für alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für gewerbliche Unternehmen spürbar begrenzen. Wie Sie anhand der Post, die Sie in den vergangenen Wochen von uns erhalten haben, feststellen mussten, sind die aktuellen Ereignisse auch an den Stadtwerken Lindau nicht spurlos vorbeigegangen.
Einfach erklärt: die Gaspreisbremse
Das Wichtigste ist: Wir sind für Sie da. Jeden Tag übernehmen wir Verantwortung für unsere Region und sorgen für eine sichere und bezahlbare Versorgung mit Strom, Gas, Wärme, Wasser, E-Mobilität, Telekommunikation, Nahverkehr und weiteren Services. Sprechen Sie uns gern an oder schreiben Sie uns!
Die wichtigsten Informationen finden Sie hier:
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Gaspreisbremse incl. Soforthilfe Dezember
Stand: 19.12.2022
Die Entlastungspakete setzen sich aus zwei Teilen zusammen. Die Soforthilfe für Gas und Wärme, also der Erlass Ihrer Abschlagszahlung im Monat Dezember, ist als Überbrückung gedacht, während die Gaspreis- und Wärmepreisbremse als zweiter Teil des Entlastungspaketes ab dem 1. März 2023 wirkt, und zwar rückwirkend für Januar und Februar 2023.
Soforthilfe Gas und Wärme
Begünstigt
Begünstigt sind
- Kunden, deren Verbrauch anhand eines Standardlastprofils (SLP) geschätzt wird – im wesentlichen also Haushalte und kleinere Gewerbebetriebe
- Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) – also mittelgroße und große Unternehmen mit einem Verbrauch unter 1,5 GWh/Jahr, soweit es sich nicht um den Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen handelt.
Vorgehen
1. Ihr Gas-Abschlag am 1. November 2022 ist wie üblich zu zahlen.
2. Ihr Gas-Abschlag am 1. Dezember 2022 wird Ihnen als Soforthilfe erlassen.
- SEPA-Mandat: Ihr Gas-Abschlag wurde nicht abgebucht.
- Dauerauftrag: Falls Sie Ihre Zahlung am 1. Dezember nicht ausgesetzt haben sollten, wird Ihnen auf Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung eine Gutschrift erstellt.
- Barzahler: Sie müssen Ihren Gas-Abschlag für den Dezember nicht bezahlen.
3. Auf Ihrer Jahresabrechnung wird Ihnen detailliert aufgeführt:
- Die Höhe Ihres erlassenen Gas-Abschlags am 1. Dezember 2022;
- Die Höhe Ihrer berechneten Soforthilfe (siehe unten „Berechnung“);
- Die Differenz zwischen den beiden Beträgen – dies kann zu einer weiteren Gutschrift oder einer Nachzahlung führen.
Die Berechnung der Soforthilfe ist in der gesetzlichen Vorgabe beschrieben und kann daher von Ihrer Gas-Abschlagszahlung im Dezember abweichen. Die Soforthilfe berechnet sich als 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen Arbeitspreis. Hinzu kommt 1/12 des jährlichen Grundpreises. Die Prognose des Jahresverbrauchs wird vom zuständigen Netzbetreiber erstellt.
Für Mieterinnen und Mieter, deren Wärmebezug direkt mit dem Vermieter abgerechnet wird, gilt, dass der Vermieter die Soforthilfe mit der nächsten Betriebs- bzw. Heizkostenabrechnung berücksichtigen muss, sofern die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind.
Gaspreisbremse SLP-Kunden
Begünstigt sind:
- SLP-Kunden, also vor allem Haushalte und kleinere Gewerbebetriebe. Die Gaspreisbremse soll jedoch auch für Wohneinheiten gelten, die Gas über eine RLM-Messung beziehen.
Geltungszeitraum:
- ab 01.03.2023 (rückwirkend für Januar und Februar)
Entlastung:
- Garantierter Gas-Bruttopreis von 12 Ct/kWh für 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs.
- Angekündigt, aber noch nicht beschlossen ist die Versteuerung der staatlichen Entlastung ab dem Steuerjahr 2023 bei Haushalten mit einem Jahreseinkommen ab 75.000 Euro.
Gaspreisbremse RLM-Kunden
- Die Energiekosten für die Industrie sollen substanziell gesenkt werden.
- Ab 01.01.2023 sollen RLM-Kunden mittels eines Garantiepreises von 7 Ct/kWh (netto) für 70% der Verbrauchsmenge entlastet werden, bezogen auf den Verbrauch von November 2021 bis Oktober 2022.
Hilfreiche Links:
FAQ-Liste des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 10.11.22
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 15.12.22
Strompreisbremse
Bei der Strompreisbremse gibt es keine Soforthilfe in Form eines Erlasses des Dezember-Abschlags. Der Dezember-Abschlag für Strom ist also wie üblich zu zahlen.
Strompreisbremse SLP-Kunden
Begünstigt sind:
- SLP-Kunden, also vor allem Haushalte und kleinere Gewerbebetriebe.
Geltungszeitraum:
- ab 01.03.2023 (rückwirkend für Januar und Februar)
Entlastung:
- garantierter Strom-Bruttopreis von 40 Ct/kWh für ein Grundkontingent von bis zu 80% des historischen Verbrauchs.
- Der historische Verbrauch bemisst sich voraussichtlich an der durch den Verteilnetzbetreiber erstellten Jahresverbrauchsprognose.
- Die Jahresverbrauchsprognose wird vom jeweiligen Netzbetreiber ermittelt und kann von Ihrem tatsächlichen Jahresverbrauch abweichen.
Strompreisbremse RLM-Kunden
- Begünstigt sind gewerbliche und industrielle Kunden.
- Entlastung: garantierter Strom-Nettopreis von 13 Ct/kWh für ein Grundkontingent von bis zu 70% des historischen Verbrauchs ab 01.03.2023 rückwirkend für Januar und Februar.
- Der historische Verbrauch bemisst sich voraussichtlich am durch den Messstellenbetreiber gemessenen Jahresverbrauch für das Jahr 2021.
Hilfreiche Links:
Informationen der Bundesregierung zur Gas- und Strompreisbremse